Abbauer = Bauer
Als Abbauer bezeichnete man im 18. Jahrhundert in einer von Grundherrschaft geprägten Agrarverfassung Norddeutschlands eine Klasse von Bauern, die kein liches dingliches Nutzungsrecht an der Allmende hatten. Sie waren keine Gemeindemitglieder und konnten die Gemeindeangehörigkeit auch nicht erwerben.
Abbauern besaßen keine eigene Hofstelle, sondern hatten auf einer fremden Hofstelle ein Wohnrecht. Sie ließen sich zwar auf einem von einem Hofe abgetrennten Stück nieder, was aber in der Regel nicht zur Teilung der Mutterhofstelle führte. Die Nutzung durch den Abbauern bedeutete nur ein insoweit eingeschränktes Nutzungsrecht des Bauern an seiner Hofstelle.
Die Ab- und Anbauer standen am unteren Ende der dörflichen Sozialstruktur.
Quelle: Wikipedia.